Gesellschaft Verbraucher

24. März 2013 über 11:09

Minderheitenschutz für Mietnomaden.

Unordodoxe Lebensweise mit Minderheitenschutz

Butzingen. In einem Prozess um Minderheitenschutz gab das Landesgericht in Bzutingen dem Kläger in 2. Instanz recht. Geklagt hatte eine Familie welche in der Kleinstadt als Mietnomaden bekannt sind . Sie klagten auf Anerkennung von Minderheitenschutz, da sie sich auf Grund ihrer Lebensweise ausgegrenzt und benachteiligt fühlten.

Urteil: Mietnomaden sind schützenswerte Minderheit

Messitoilette eines Mietnomaden

Unorthodoxe Lebensweise mit Minderheitenschutz

Der Gericht folgte der Argumentation des Anwalts der Familie, das Mietnomaden als eigenständige schützenswerte  Minderheit anzusehen sind. Insbesondere der nicht alltägliche Lebensstil, das nomadenhafte Wechseln der Wohnstätten und die in der Gesellschaft nicht tolerierte Art der Ordnung seien eindeutige Beweise hierfür. Wie auch bei anderen Nomadenvölkern, die z.B. in der Mongolei leben, ist diese Lebensweise als eigenständige kulturelle Besonderheit im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes schützenswert. Dieser Grundsatz sei auch dann anzuwenden, wenn es um gesellschaftlich umstrittene Lebensweisen geht, so die Richter.

Im Sinne des Minderheitenschutzes sei es auch nicht zulässig, das Mietnomaden die Wohnung gekündigt werde, weil keine Miete gezahlt werde. Das Zurückhalten von Mietzahlungen gehört zu der Lebensweise dieser Bevölkerungsgruppe. Zwar habe der Vermieter Anrecht auf Miete im Sinne des Eigentumsrechtes, doch entschieden die Richter bei einer Abwägung beider Interessen zugunsten der Familie.

Auch der „Gestank“, über den sich andere Mieter im selben Haus beschwerten,  sei Teil der Kultur dieser Minderheit. Diese Art der Ordnung entstand in einer jahrzehntelangen Tradition, Tiere in der Wohnung zu halten und ihre Heimstätte durch familiären Schmutz zu individualisieren. Deshalb ist es als besonders schützenswert einzustufen.

Eine Kündigung der Wohnung sei nur Möglich, wenn vorher durch einen Gleichstellungsbeauftragten eine Vermittlung erfolglos verlaufen ist – und dem gekündigten Mieter mindestens 3 gleichwertige Alternativangebote gemacht wurden. Deshalb war die Kündigung der Wohnung in diesem Fall rechtswidrig.

Während der Mieterbund das Urteil als ein positives Signals für den Mieterschutz begrüßte, sorgte das Urteil bei Vermietern für Unruhe. Es werde dazu führen, das potentielle Mieter zukünftig noch mehr überprüft werden, bevor Ihnen eine Mietvertrag angeboten werde.

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